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Artikel 3 - Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)

Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die Bundesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 2 werden bei der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" beim letzten Funktionszusatz die Wörter „des Bereichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung" durch die Wörter „der Zentralabteilung" ersetzt.

2.
In der Besoldungsgruppe B 7 wird bei der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung" der Funktionszusatz „- als Generalsekretär" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 BerBiRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BerBiRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerBiRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), 12. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), 13. den am 1. Juni 2005 in Kraft ...