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Änderung § 26h AGG vom 28.05.2022

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§ 26h AGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 26h AGG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26h Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung


vorherige Änderung

 


(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. 2 Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.


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