§ 29 AGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 29 AGG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 768 |
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(Text alte Fassung)§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen | (Text neue Fassung)§ 29 Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen |
(Textabschnitt unverändert) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. |