§ 18 - Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG)

Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897, 1904 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 51-8 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 18 Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinderten Soldaten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

(2) Wird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen, können hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Soldatinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf den beruflichen Aufstieg besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen Aufstiegs Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze G. v. 2. Dezember 2006 BGBl. I S. 2742 m.W.v. 12. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 18 SoldGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742

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Zitierungen von § 18 SoldGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SoldGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SoldGG Ziel des Gesetzes (vom 09.08.2008)
... und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet. (3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 8 BetrAVGuaÄndG Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen
... 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1" ersetzt. 2. § 18 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Wenn im Streitfall die schwerbehinderte ...


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