Änderung § 15 SoldGG vom 12.12.2006

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§ 15 SoldGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 15 SoldGG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Beweislast


(Text alte Fassung)

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(Text neue Fassung)

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.




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