Für die Kontrolle der Gründung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§
32 bis 35 des
Aktiengesetzes entsprechend. Ist nach §
33 Abs. 2 des
Aktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist diese abweichend von §
33 Abs. 3 und 4 des
Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband nach §
54 des
Genossenschaftsgesetzes, dem die Europäische Genossenschaft nach Artikel 71 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 angehören muss (Prüfungsverband), durchzuführen.