Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann im Rahmen des Artikels 63 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung vorsehen. §
43a Abs. 7 des
Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Artikel 55 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nichts anderes ergibt.