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§ 39 - SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 4125-11 Recht der Genossenschaften
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§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz



§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 39 SCEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 11 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.