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Artikel 11 - Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)

Artikel 11 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2016 SCEAG § 19, § 36, § 39 (neu)

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz".

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Verwaltungsrat kann" durch die Wörter „Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte" ersetzt und werden nach den Wörtern „des internen Revisionssystems" die Wörter „sowie der Abschlussprüfung" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen."

3.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „151" durch die Angabe „151a" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend."

4.
Folgender § 39 wird angefügt:

„§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 11 AReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 7 InsVEU/2015/848-DG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... 1 Satz 1 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15a Abs. 4 und 5" durch die Angabe ...