Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zulässig.
Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
(1)
1Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen.
2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
3Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem
SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind §
96 Absatz 4 sowie die §§
97 bis 99 und
104 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.
(3)
1§
51 des
Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt §
37 Abs. 2 des
SCE-Beteiligungsgesetzes.
Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs. 3 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen.