Unter den Voraussetzungen des §
60 des
Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen.
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann Mitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Maßgabe des §
43 Abs. 3 Satz 3 des
Genossenschaftsgesetzes Mehrstimmrechte einräumen.
(2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können.
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann im Rahmen des Artikels 63 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung vorsehen. §
43a Abs. 7 des
Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Artikel 55 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nichts anderes ergibt.