(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§
340 bis 340j des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§
340l und
340o des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gilt §
340k Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.