Abschnitt 7 - SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 4125-11 Recht der Genossenschaften
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Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 11 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie


§ 38 hat 1 frühere Fassung

Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) G. v. 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. September 2009

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§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz


§ 39 hat 1 frühere Fassung

§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 11 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) G. v. 10. Mai 2016 BGBl. I S. 1142 m.W.v. 17. Juni 2016



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