§
19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
Im Fall des §
7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des
Abschlussprüfungsreformgesetzes vom
10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.