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§ 44 - SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG)

Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911, 1917 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 801-16 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 44 Schutz der Arbeitnehmervertreter



1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die

1.
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,

2.
Mitglieder des SCE-Betriebsrats,

3.
Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und

4.
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,

die Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. 2Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz, die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung.