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§ 45 - SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG)

Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911, 1917 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 801-16 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 45 Missbrauchsverbot



1Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. 2Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der Europäischen Genossenschaft strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.



 

Zitierungen von § 45 SCEBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SCEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SCEBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 SCEBG Strafvorschriften
... mit Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet oder 2. entgegen § 45 Satz 1 eine Europäische Genossenschaft dazu missbraucht, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu ...