Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50 SCEBG vom 12.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 SCEBG und Änderungshistorie des SCEBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 50 SCEBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 50 SCEBG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6h G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige