Änderung § 50 SCEBG vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 SCEBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 50 SCEBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.



 



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