SCEBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | SCEBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Geltungsbereich Teil 2 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums § 4 Information der Leitungen § 5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums § 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums § 7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums Kapitel 2 Wahlgremium § 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl § 9 Einberufung des Wahlgremiums § 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums Kapitel 3 Verhandlungsverfahren § 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums § 12 Sitzungen, Geschäftsordnung § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen § 17 Niederschrift § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums § 20 Dauer der Verhandlungen Kapitel 4 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung § 21 Inhalt der Vereinbarung Kapitel 5 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes Abschnitt 1 SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung § 22 Voraussetzung § 23 Errichtung des SCE-Betriebsrats § 24 Sitzungen und Beschlüsse § 25 Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats § 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen Unterabschnitt 2 Aufgaben § 27 Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats § 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung § 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände § 30 Information durch den SCE-Betriebsrat Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten § 31 Fortbildung § 32 Sachverständige § 33 Kosten und Sachaufwand Abschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes § 34 Besondere Voraussetzungen § 35 Umfang der Mitbestimmung § 36 Sitzverteilung und Bestellung § 37 Abberufung und Anfechtung § 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung Abschnitt 3 Tendenzschutz § 39 Tendenzunternehmen Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, an deren Gründung natürliche Personen beteiligt sind § 40 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen § 41 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen § 42 Vertrauensvolle Zusammenarbeit § 43 Geheimhaltung; Vertraulichkeit § 44 Schutz der Arbeitnehmervertreter § 45 Missbrauchsverbot § 46 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung § 47 Strafvorschriften § 48 Bußgeldvorschriften § 49 Geltung nationalen Rechts | |
(Text alte Fassung) § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung) § 50 (aufgehoben) |
§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | § 50 (aufgehoben) |
1 Im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung können die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |