Die
Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesellschaftsvertrags" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Satzung" die Wörter „oder eines Statuts" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesellschaftsvertrags" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und nach dem Wort „Satzung" die Wörter „oder des Statuts" gestrichen.
- 2.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Recht der Europäischen Union
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich."
- 3.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Teil 3 Abschnitt 1 wird nach der Überschrift folgende Vorbemerkung 3.1 eingefügt:
„Vorbemerkung 3.1:
Die Gebühr 3100 wird auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland erhoben."
- b)
- In Nummer 5003 werden die Wörter „ersten Bilanz" durch das Wort „Eröffnungsbilanz" ersetzt.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553