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Artikel 12 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 12 ändert mWv. 18. August 2006 HGB § 337, § 338, § 339

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert:

1.
§ 337 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben."

b)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

2.
In § 338 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

3.
In § 339 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.

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