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§ 1 - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1.
deutsche Staatsangehörige sind,

2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3.
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für andere Fahrten als Beförderungen gelten Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich so bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1.
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2.
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4.
Kraftfahrzeugen, die

a)
zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b)
in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6.
Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7.
Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.



 
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Frühere Fassungen von § 1 BKrFQG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
vom 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
aktuell vorher 31.05.2011Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
vom 25.05.2011 BGBl. I S. 952
aktuellvor 31.05.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2920
Artikel 1 1. BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im 1. ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 952, 1374
Artikel 1 1. BKrFQGÄndG (vom 31.05.2011)
... vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
Artikel 1 2. BKrFQGÄndG
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 5 BKrFQV Nachweise (vom 01.01.2020)
... steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich. (3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes , die Fahrten im 1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen die ...