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§ 7b - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958 (Nr. 39); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.10.2006, § 8 ab 18.08.2006; FNA: 9231-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7b Überwachung von Ausbildungsstätten


§ 7b hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.

(2) 1Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stellen. 2Für diese gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Stellt die nach Satz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 8 zuwidergehandelt wurde, übermittelt sie derartige Feststellungen unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(3) 1Die für die Überwachung zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 2Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. 3Die Überprüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vorherige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf eine alleinige Überprüfung der Räume ist die Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. 4Die in Satz 2 genannte Frist kann von der für die Überwachung zuständigen Stelle auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. 5Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 folgende Angaben der für die Überwachung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

1.
die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,

2.
das Datum,

3.
den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten,

4.
den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und

5.
den verantwortlichen Unterrichtsleiter.

6Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die Überwachung zuständigen Stelle und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes G. v. 13. Dezember 2016 BGBl. I S. 2861 m.W.v. 17. Dezember 2016

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Frühere Fassungen von § 7b BKrFQG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
vom 13.12.2016 BGBl. I S. 2861

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7b BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKrFQG Bußgeldvorschriften (vom 17.12.2016)
... nach § 7a Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 4 13. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  „346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in ... § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver- bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG Die Gebühr ist ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2861
Artikel 1 2. BKrFQGÄndG
... durchführen." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der ... bis 3 und 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. § 7b Überwachung von Ausbildungsstätten (1) Die Überwachung der ... nach § 7a Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 12. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  „346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in ... § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG 30,70 bis 511,00. ...
Artikel 3 12. FeVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
... werden nach den Wörtern „zuständige Behörde" die Wörter „nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des ... Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes " eingefügt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In ... durch die Wörter „zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des ... 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes " ersetzt. 4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Artikel 1 V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2108; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
§ 7 BKrFQV Anforderungen an den Unterricht (vom 01.01.2020)
... 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Die zuständige Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des ... Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie orientiert sich hierzu insbesondere ...
§ 8 BKrFQV Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen (vom 24.08.2017)
... sind durch die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der zuständigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des ... 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spätestens acht Jahre nach ...


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