(1)
1Die zu Mitteilungen nach §
9 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes verpflichteten Unternehmen (Meldepflichtige) haben für die Mitteilungen einen Meldesatz nach Maßgabe des anliegenden Meldebogens und der anliegenden Feldbeschreibung zu erstellen.
2Felder, die auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden Geschäftes nicht benötigt werden, bleiben leer.
(2) 1Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden. 2Die Meldepflichtigen haben die an jeweils einem Tag abgegebenen Meldesätze mit einer laufenden Nummer zu versehen.
(3) 1Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen. 2Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben.
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV ... die Angabe freiwillig ist. Meldepflichtige im Sinne dieses Absatzes sind abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 juristische und natürliche Personen, die der Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 ... folgende Angaben zu enthalten: 1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr. 54); 2. die Angabe des Melders (Feld-Nr. 55); 3. ...