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§ 4 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
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§ 4 Datum und Uhrzeit



(1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist anzugeben (Feld-Nr. 13 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Feststellung des Börsenpreises ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr. 14 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften sind das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses in die jeweils im Inland geltende Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.



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Frühere Fassungen von § 4 WpHMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 WpHMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WpHMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV
... (EG) Nr. 1287/2006)." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Datum und Uhrzeit (1) Das ... Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Datum und Uhrzeit (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses oder der ...