1Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21).
2Außerdem ist anzugeben, an welchem Handelsplatz das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 21 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) und gegebenenfalls in welchem Staat das Geschäft abgeschlossen worden ist (Feld-Nr.: 22).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014