1Es ist zu kennzeichnen, ob bei dem Geschäft der Eigenbestand betroffen ist (Feld-Nr. 19 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).
2Zudem ist anzugeben, ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt (Feld-Nr. 20 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014