1Zusätzlich zu den in §
9 Abs. 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Angaben hat die Mitteilung folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr. 54);
- 2.
- die Angabe des Melders (Feld-Nr. 55);
- 3.
- das letzte Rechenzentrum, das demjenigen der Bundesanstalt vorgeschaltet ist (Feld-Nr. 52).
2Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist derjenige, der den Meldesatz erstellt hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014