(1) 1Die Übertragungsdatei kann über eine Festverbindung oder über eine Mailbox übermittelt werden. 2Sofern diese Übertragungswege aufgrund technischer Schwierigkeiten im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, können als Datenträger auch Disketten (HD) 1,44 MB 3,5 Zoll, formatiert im DOS Format (Version 3.3 oder höher), verwendet werden.
(2) 1Eine Festverbindung zur Datenfernübertragung oder ein Verfahren über Mailbox zum Zwecke der Übertragung der Mitteilungen vom Meldepflichtigen oder einem Dritten an die Bundesanstalt kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Meldepflichtigen oder des Dritten eingerichtet werden. 2Die Bundesanstalt kann die Einrichtung einer Festverbindung oder eines Mailbox-Verfahrens ablehnen, wenn sich aus diesen Übertragungswegen für die Bundesanstalt unverhältnismäßige Kosten ergeben würden.