Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

§ 13 - Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2094, 1996 I S. 220; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 4110-4-2 Börsenvorschriften
|

§ 13 Zulässige Datenträger und Übertragungswege



(1) 1Die Übertragungsdatei kann über eine Festverbindung oder über eine Mailbox übermittelt werden. 2Sofern diese Übertragungswege aufgrund technischer Schwierigkeiten im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, können als Datenträger auch Disketten (HD) 1,44 MB 3,5 Zoll, formatiert im DOS Format (Version 3.3 oder höher), verwendet werden.

(2) 1Eine Festverbindung zur Datenfernübertragung oder ein Verfahren über Mailbox zum Zwecke der Übertragung der Mitteilungen vom Meldepflichtigen oder einem Dritten an die Bundesanstalt kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Meldepflichtigen oder des Dritten eingerichtet werden. 2Die Bundesanstalt kann die Einrichtung einer Festverbindung oder eines Mailbox-Verfahrens ablehnen, wenn sich aus diesen Übertragungswegen für die Bundesanstalt unverhältnismäßige Kosten ergeben würden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed