Das
Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel
1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
- 5.
- bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen."
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im Gelegenheitsverkehr" die Wörter „mit Personenkraftwagen" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 8 werden die Wörter „mit Kraftfahrzeugen" durch die Wörter „mit Personenkraftwagen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Gelegenheitsverkehr" die Wörter „mit Personenkraftwagen" eingefügt.
- 3.
- § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach diesem Gesetz erforderliche" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die Form des Gelegenheitsverkehrs erteilt."
- 4.
- Im Abschnitt IX wird vor § 64 folgender § 62 eingefügt:
„§ 62 Übergangsbestimmungen
Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam."
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970