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Artikel 18 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 12. März 1980 (BGBl. I S. 282), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

(Ausschussmitglieder-Verordnung - AMV)".

2.
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder" die Wörter „der Bundes-" durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschuss" ersetzt und nach dem Wort „und" das Wort „der" eingefügt.

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Ärzte" durch das Wort „Körperschaften" ersetzt und nach dem Wort „Stellvertreter" die Wörter „sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf die Verbände der Krankenkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind."

 
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Zitierungen von Artikel 18 GMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 GMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 GMG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 14, 16 bis 19, 21, 24, 27 und 29 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können ...