Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 22 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
| |

Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens



Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind."

2.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „anzukündigen oder zu gewähren" die Wörter „oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen" eingefügt.

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,".

b)
In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Angabe „fünfundzwanzig-tausend" durch die Angabe „fünfzigtausend" und die Angabe „zwölftausendfünfhundert" durch die Angabe „zwanzigtausend" ersetzt.

5.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."