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Artikel 24 - GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Geltung ab 01.01.2004, abweichend siehe Artikel 37
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Artikel 24 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fertigarzneimitteln" ein Komma und die Wörter „die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind," eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabe-preis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden."

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis

 bis 3,00 Euro 15,0 Prozent
von 3,75 Euro bis 5,00 Euro 12,0 Prozent
von 6,67 Euro bis 9,00 Euro 9,0 Prozent
von 11,57 Euro bis 23,00 Euro 7,0 Prozent
von 26,83 Euro bis 1200,00 Euro 6,0 Prozent.


 
 
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis

von 3,01 Euro bis 3,74 Euro 0,45 Euro
von 5,01 Euro bis 6,66 Euro 0,60 Euro
von 9,01 Euro bis 11,56 Euro 0,81 Euro
von 23,01 Euro bis 26,82 Euro 1,61 Euro
ab 1200,01 Euro  72,00 Euro."


 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Höchstzuschlag" wird die Angabe „nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt und die Wörter „vom Hundert" werden jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Höchstzuschlag" wird die Angabe „nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt und die Wörter „vom Hundert" werden jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden."

b)
In Absatz 3 werden das Wort „Festzuschlag" durch die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3" und die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden das Wort „Festzuschlag" durch die Wörter „Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3" und die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.

4.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro", die Angabe „3,07 Euro" durch die Angabe „5,00 Euro" und die Angabe „4,60 Euro" durch die Angabe „7,00 Euro" ersetzt.

6.
In § 6 wird die Angabe „1,53 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vom Hundert" jeweils durch das Wort „Prozent" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 24 GMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 GMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 GMG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 14, 16 bis 19, 21, 24 , 27 und 29 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 32 GKV-WSG Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert: 1. ...