§
5 des
Hochbaustatistikgesetzes vom
5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt."
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619