In §
3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des
Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes" durch die Wörter ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis" ersetzt.