Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen (FortbOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2006 BGBl. I S. 1976 (Nr. 40); Geltung ab 01.09.2006
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Artikel 1 Änderung der Sozialberater-Fortbildungsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2006 SozBerFortbV § 13

§ 13 der Sozialberater-Fortbildungsverordnung vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1017), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 13 Letztmalige Anmeldung zum Fortbildungsgang

Eine Fortbildung nach dieser Verordnung kann nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr begonnen werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FortbOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FortbOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 FortbOÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1017), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
Artikel 84 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2440
§ 1 6. FortbVÄndVAnwV Anwendung geänderter Fortbildungsordnungen
... durch die Artikel 1 bis 19 und 21 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen vom 9. ...
§ 3 6. FortbVÄndVAnwV Anwendung alten Rechts
... Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten ... Person vor Ablauf des 30. September 2020 erstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten ...


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