§ 16 Internationale Zusammenarbeit
1Für den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit ausländischen Staaten über die Mitnutzung des Digitalfunk BOS ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig. 2Solche Verwaltungsabkommen sollen das Prinzip der Gegenseitigkeit wahren und nur abgeschlossen werden, wenn das Recht zur Mitnutzung der entsprechenden Funkeinrichtungen des jeweils anderen Vertragsstaats sichergestellt ist.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 41 11. ZustAnpV Änderung des BDBOS-Gesetzes ... 1, § 15b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie § 16 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November ...
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