Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - SIS-III-Gesetz (SIS-III-G k.a.Abk.)

G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 28.12.2022, abweichend siehe Artikel 11
| |

Artikel 9 Änderung des BDBOS-Gesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 28. Dezember 2022 BDBOSG § 1, § 2, § 2a, § 5, § 9, § 10, § 11, § 24

Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Aufgaben; Rechtsverordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „betreiben" ein Komma und das Wort „weiterzuentwickeln" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, die Kommunikationsinfrastruktur der Netze des Bundes aufzubauen, zu betreiben, weiterzuentwickeln und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den übrigen Bundesministerien ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugangsberechtigung für die Nutzung der Netze des Bundes regeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb, Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Weiterentwicklung weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen. Mit der Übertragung von Aufgaben ist deren Finanzierung zu regeln."

d)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.

3.
Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an Standorten für Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzelemente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistungen."

4.
In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Übertragung von" gestrichen und werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Eine Erbringung von Bereitstellungsleistungen durch private Unternehmer ist ausgeschlossen. Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistungen regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 2" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

7.
In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

8.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 bis 3" ersetzt.