Änderung § 9 BDBOSG vom 10.06.2017

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§ 9 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 9 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zweckvermögen, Finanzierung


(Text alte Fassung)

1 Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2 Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3 Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermögen. 2 Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben anteilig durch Mittel von Bund und Ländern. 3 Die Einzelheiten regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.

(2) 1 Bereitstellungsleistungen des Bundes und der Länder dürfen ausschließlich gegenüber dem Bund, den Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2 Eine Erbringung von Bereitstellungsleistungen durch private Unternehmer ist ausgeschlossen. 3 Die Einzelheiten der Bereitstellungsleistungen
regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.




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