Änderung § 18 BDBOSG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BDBOSG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des BDBOSG

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§ 18 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 18 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes


vorherige Änderung

 


Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.

(heute geltende Fassung) 



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