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Änderung § 24 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 19 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 24 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen


(Text neue Fassung)

§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen


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(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.



(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

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(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.

(4) Kastenstände müssen
so beschaffen sein, dass

1.
die Schweine sich nicht verletzen können und

2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und
in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.

(5) Abferkelbuchten müssen
so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(6)
Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass



(3) 1 Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. 2 Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1. im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und

2. im hinteren Drittel des Liegebereichs,

durch
die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. 3 Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) 1 Eine Abferkelbucht,
in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. 2 Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5)
Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,

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2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und



2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und

3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.