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Änderung § 13a TierSchNutztV vom 09.02.2021

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§ 13a TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.02.2021 geltenden Fassung
§ 13a TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen


(1) 1 Haltungseinrichtungen müssen

1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie

(Text alte Fassung)

2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, von ihrem Boden aus gemessen,

aufweisen. 2 Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

2. eine Höhe von mindestens zwei Metern, von ihrem Boden aus gemessen,

aufweisen. 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn

1. die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich
ist und

2. jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt und

3. den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht.


(2) 1 Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen. 2 Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht. 3 Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. 4 In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. 5 Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.

(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten.

(4) 1 Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. 2 Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein.

(5) 1 Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen. 2 Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.

(6) Die Sitzstangen müssen

1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur Wand,

2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne und

3. einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.

(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.

(8) 1 Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. 2 Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Legehennen beträgt.

(9) 1 Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

(10) Auslaufflächen müssen

1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann,

2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können und

3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.



(heute geltende Fassung)