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§ 13a - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen



(1) 1Haltungseinrichtungen müssen

1.
eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie

2.
eine Höhe von mindestens zwei Metern, von ihrem Boden aus gemessen,

aufweisen. 2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn

1.
die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich ist und

2.
jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt und

3.
den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht.

(2) 1Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen. 2Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht. 3Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. 4In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. 5Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.

(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten.

(4) 1Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. 2Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein.

(5) 1Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen. 2Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.

(6) Die Sitzstangen müssen

1.
einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur Wand,

2.
eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne und

3.
einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.

(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.

(8) 1Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. 2Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Legehennen beträgt.

(9) 1Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

(10) Auslaufflächen müssen

1.
mindestens so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann,

2.
so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können und

3.
mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 13a TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2021Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 29.01.2021 BGBl. I S. 142
aktuell vorher 22.04.2016Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 14.04.2016 BGBl. I S. 758
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
aktuellvor 09.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierSchNutztV Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen (vom 09.02.2021)
... in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... mit a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2 eine Legehenne hält, 18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... Beleuchtung verwendet wird. (3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a , dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt ... Krallen vorhanden ist. (4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a , dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 758
Artikel 1 6. TierSchNutztVÄndV
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst: „§ 13 Allgemeine Anforderungen an ... 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen § 13b ... gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle ... trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können." 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen". b) Absatz ... a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2  ... wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a , dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt ... Krallen vorhanden ist. (4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a , dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien." 3. § 13a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Haltungseinrichtungen müssen 1. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein." 3c. In § 13a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vorhanden sein" durch die Wörter ... durch die Wörter „zur Verfügung stehen" ersetzt. 3d. In § 13a Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Ein Bereich der ...