Änderung § 34 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 29 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 34 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

(Text alte Fassung)

§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren


(Text neue Fassung)

§ 34 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass

1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;

2. jedes Tier Artgenossen sehen kann;

3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;

4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;

5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warm halten können;

6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;

7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.

(2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.






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