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Änderung § 36 TierSchNutztV vom 09.10.2009

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§ 31 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 36 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

(Text alte Fassung)

§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas


(Text neue Fassung)

§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas


(Textabschnitt unverändert)

Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten.