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Änderung § 15 TierSchNutztV vom 22.04.2016

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§ 15 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2016 geltenden Fassung
§ 15 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 758

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen


(Text alte Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschritten werden.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. 2 Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschritten werden.