Änderung § 43 TierSchNutztV vom 01.09.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 TierSchNutztV, alle Änderungen durch Artikel 3 FuttMuTierSchRÄndG am 1. September 2017 und Änderungshistorie der TierSchNutztV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2017 geltenden Fassung
§ 43 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed