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Synopse aller Änderungen der TierSchNutztV am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 1 der 7. TierSchNutztVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TierSchNutztV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen


(1) 1 Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das

(Text neue Fassung)

1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das

a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und

b) vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient;

2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;

3. Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,

a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,

b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,

c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.

2 Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) 1 Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. 2 Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. 3 Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. 4 Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. 5 Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1. je Kubikmeter Luft:


Gas | Kubikzentimeter

Ammoniak | 20

Kohlendioxid | 3 000

Schwefelwasserstoff | 5;


2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) 1 Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. 2 Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln


(1) 1 Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. 2 Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:

1. 1 Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. 2 Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.

2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:


Durchschnittsgewicht
in Kilogramm | Fläche in
Quadratmetern

über 5 bis 10 | 0,15

über 10 bis 20 | 0,2

über 20 | 0,35.

vorherige Änderung


3. 1 Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. 2 Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. 3 Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.




3. 1 Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. 2 Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.

4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.

5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.

6. Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.