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§ 26 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen



(1) 1Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das

a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und

b)
vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient;

2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;

3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,

a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,

b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,

c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.

2Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) 1Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. 2Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. 3Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. 4Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. 5Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3 000
Schwefelwasserstoff5;


2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) 1Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. 2Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.



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Frühere Fassungen von § 26 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 29.01.2021 BGBl. I S. 142
aktuell vorher 09.02.2021Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 29.01.2021 BGBl. I S. 142
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
aktuellvor 09.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1 , § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit ... 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält, 31. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,  ... dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat, 32. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat, 33. entgegen ... 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat, 33. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet, 34. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können. (13) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
...  „Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Pelztieren § 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere § 27 Anwendungsbereich § 28 ... „Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Pelztieren § 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten ... Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6. 6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34. 7. Der neue § 32 wird wie folgt ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... Absatz 5 wird Absatz 4. e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 6. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils ... neuen Nummer 31 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. e) In der neuen Nummer 32 wird die Angabe ... neuen Nummer 32 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. f) In der neuen Nummer 33 wird die Angabe ... Nummer 33 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. g) In der neuen Nummer 34 wird die Angabe „§ ... In Absatz 13 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. g) In Absatz 14 wird die Angabe „§ 23 Abs. ...