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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungsinspektoranwärterin/
Regierungsinspektoranwärter
im Vorbereitungs-
dienst,
2.Regierungsinspektorin
zur Anstellung (z. A.)/
Regierungsinspektor
zur Anstellung (z. A.)
in der Probezeit bis
zur Anstellung,
3.Regierungsinspektorin/
Regierungsinspektor
im Eingangsamt,
4.Regierungsoberinspektorin/
Regierungsoberinspektor
im ersten Beförde-
rungsamt,
5.Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann
im zweiten Beförde-
rungsamt,
6.Regierungsamtsrätin/
Regierungsamtsrat
im dritten Beförde-
rungsamt und
7.Regierungsoberamtsrätin/
Regierungsoberamtsrat
im vierten Beförde-
rungsamt.


(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

 
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