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§ 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in ihrer Laufbahn benötigen. Darüber hinaus werden sie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Systemverständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungsfähigen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung für die Sicherheit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

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